Mutterschutzgesetz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Schutz der Schwangeren durch Mutterschutzgesetz, Beschäftigungsverbot und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Krankmeldung“)

 

Um Schwangere in der aktuellen Arbeitswelt vor schädlichen Einflüssen zu schützen gilt in Deutschland das Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 12.12.2019

In diesem Gesetz sind vielfältige Regelungen für die Beschäftigung von Schwangeren festgelegt.

Zum Beispiel :

Paragraph 3:  Bestimmung der Arbeitszeiten, der täglichen Arbeitsdauer. Wochenend-und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Pausenregelung sowie Schutzfristen vor bzw. nach der Entbindung

Paragraph 10 und 11: Beschreibung der erlaubten bzw. nicht erlaubten Arbeitsbedingungen

Paragraph 14: Verpflichtung des Arbeitgebers zur Dokumentation dieser Bedingungen und Meldung ans Regierungspräsidium

Paragraph 13: Verpflichtung zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes, bzw. Umsetzung der Schwangeren oder Freistellung von der Arbeit (sog. Strukturelles Beschäftigungsverbot), wenn die Schutzmassnahmen nicht realisierbar sind.

Alle diese Massnahmen sind gesetzliche Regelungen, die zwingend vorgeschrieben sind und ggf. vom Regierungspräsidium kontrolliert und durchgesetzt werden können und müssen.

Paragraph 16: sind alle Schutzmassnahmen realisiert und es kommt durch individuelle krankhafte Zustände (zum Beispiel Rückenschmerzen nach längerer Arbeit oder Übelkeit wegen bestimmter Gerüche) zur Beeinträchtigung der Schwangeren, dann kann ein individuelles ärztliche Beschäftigungsverbot durch den Arzt ausgesprochen werden, das in Umfang und Ausgestaltung geeignet ist, die Schädigung von Mutter und oder ungeborenem Kind zu verhindern.

Diese Bescheinigung ist angebracht, wenn die Arbeitsbedingungen eine Gefährdung bedeuten, die Schwangere aber zuhause beschwerdefrei ist.

Im Gegensatz dazu steht die Ausstellung einer Krankmeldung, die angezeigt ist, wenn ein Krankheitszustand auch zuhause weiter besteht (zum Beispiel Fieber, Hals- oder Blasenentzündung)

 

In der Hoffnung, ein wenig zur Klärung der manchmal verwirrenden Interpretationen beigetragen zu haben

Ihr Praxisteam

zurück